Neuenburg: Bundesgericht bestätigt Mindestlohn
Nachdem die Stimmbevölkerung im Jahr 2011 der Aufnahme einer Norm in die Kantonsverfassung zugestimmt hat, welche es erlaubt, einen Mindestlohn festzusetzen, legte der Grosse Rat des Kantons schliesslich drei Jahre später einen Mindestlohn von 20 Franken pro Stunde fest. Dagegen legten mehrere Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. In der Beschwerde wurde die Ansicht vertreten, dass mit dem Festlegen eines Mindestlohnes das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit verletzt wird.
Mit seinem Urteil vom 21.07.2017 wies das Bundesgericht aber diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Seinen Entscheid begründete es damit, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt würde, weil der Kanton dazu ermächtigt ist, sozialpolitische Massnahmen zu ergreifen. Vorliegend handle es sich um ebensolche Massnahmen, die die Armutsbekämpfung und die Bekämpfung des «working poor»-Phänomens zum Ziel haben. Laut dem Bundesgericht hat der Kanton bei der Bestimmung des Stundensatzes sogar auf einem relativ tiefen Niveau angesetzt.
Dabei ging der Kanton vom Mindesteinkommen gemäss den für Ergänzungsleistungen der AHV und IV vorgesehenen Regeln aus. Bei einem jährlichen Minimaleinkommen von 41 759 Franken, 41 Arbeitsstunden pro Woche und 52 Arbeitswochen pro Jahr ergebe sich der Stundenlohn von aufgerundet 20 Franken. Dieser liegt laut den Bundesrichtern innerhalb einer angemessenen, auf objektiven Kriterien beruhenden Spanne. Das Gericht erachtet die kantonale Bestimmung auch als verhältnismässig. Die Neuenburger Mindestlohnregelung tritt mit dem Urteil per sofort in Kraft. Eine rückwirkende Änderung könnte laut dem Gericht zu viele praktische Probleme bewirken.